PfandBG
§ 12Deckungswerte
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 253 InsORechtsmittel
„… chte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung. Für Ansprüche nach § 251 Absatz 3 Satz 1 und § 253 Absatz 4 Satz 3 der Insolvenzordnung und § 64 Absatz 3 Satz 1 und § 66 Absatz 5 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gilt …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 5 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (HypDckOrdInl)
„… Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Deckungswerten nach § 12 Absatz 1 PfandBG, die gesichert sind an im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der in Zeilen 002 und 003 genan …“
- Anlage 6 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (HypDckOrdAus)
„… Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Deckungswerten nach § 12 Absatz 1 PfandBG, die gesichert sind an in der Spalte 002 genannten Staaten belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der i …“