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PersVMobFachwPrV

§ 6Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d6beb7f4f83c0b2bdc10cf2716524209450c677f6f29f7cdb655f20eb7fe979

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