(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und zur Geprüften Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, um eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Personenverkehrs und der Mobilitätsdienstleistungen Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, Wirtschaftlichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen sowie das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld der Personenmobilität zu beachten. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
1.
Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des Unternehmens,
2.
Erstellen und Bewerten von Konzepten für Personenverkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen,
3.
Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisgestaltung,
4.
Vermarkten von Personenverkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen,
5.
Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der Leistungserstellung im nationalen und grenzüberschreitenden Personenverkehr,
6.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
7.
Organisieren der Berufsausbildung,
8.
Entwickeln und Steuern von Projekten,
9.
Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Beteiligten,
10.
Gestalten der Kundenbeziehungen,
11.
Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Umweltmanagements.
(3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität“.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 9.12.2019 I 2153
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