PersVMobFachwPrV
Anlage 2(zu § 8) Zeugnisinhalte
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
- 1.
- zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,
- 2.
- zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 5,
- 7.
- Bescheinigung der Befreiung nach § 10 vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d6beb7f4f83c0b2bdc10cf2716524209450c677f6f29f7cdb655f20eb7fe979