(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Personaldienstleistungsfachwirt“ und zur „Geprüften Personaldienstleistungsfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 8 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Personaldienstleistungswirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Unternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle personaldienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Personaldienstleistungswirtschaft sowie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungsmaßnahmen können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
1.
Durchführen regionaler Wirtschafts- und Arbeitsmarktanalysen und Beobachten der Entwicklung des Marktes,
2.
Gewinnen, Binden und Beraten von Kunden und Analysieren von Kundenbedarfen,
3.
Erstellen von Mitarbeiterpotenzialanalysen, Personalbedarfsanalysen, Planen von Personalgewinnung, -qualifizierung und -entwicklung,
4.
Entwickeln innovativer Produkte und Gestalten organisatorischer Veränderung und Flexibilisierungen,
5.
Analysieren und Bewerten von Sachverhalten der Personaldienstleistung auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen,
6.
Ausgestalten von Unternehmensstrategien und Ableiten unternehmerischer Handlungsschritte,
7.
Gestalten der unternehmensinternen und -externen Kommunikation sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt“ oder „Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin“.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 V v. 9.12.2019 I 2153
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