PersDLPrV
Anlage 2(zu § 8) Zeugnisinhalte
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
- 1.
- Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,
- 2.
- zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
- 3.
- zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 5,
- 8.
- Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103500010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a5c5ae80953577b9dcab2b8a2bc1f5fbec0c6544ae731eacdded57718529787