(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie Nr. 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Entfleischen von Fellen an der Entfleischmaschine;
2.
Abreißen von Fellen an der Kreismessermaschine;
3.
Langziehen von Fellen an der Kürschnerbank;
4.
Durcharbeiten von Fellen an der Kürschnerbank;
5.
Ausstoßen, Rumziehen und Fertigmachen von Fellen an der Kürschnerbank;
6.
Witten der Felle von Hand.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Hauptgruppen der Rohfelle;
2.
wichtige Rohfellschäden;
3.
Lagerung, Überwachung und Einteilung der Rohfelle;
4.
Chemikalien und Bäder in der Wasserwerkstatt;
5.
Läutern und Schütteln der Felle;
6.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
7.
Anwenden der Grundrechenarten auf berufsspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.