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PelzVAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;
4.
Annehmen und Lagern der Rohfelle;
5.
Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;
6.
Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;
7.
Behandeln von Weichware;
8.
Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;
9.
Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;
10.
Walken der Felle;
11.
Läutern der Felle;
12.
Bakeln der Felle;
13.
Trocknen und Entfetten der Felle;
14.
Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;
15.
Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;
16.
Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007810981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a16c7392f267d3513d4a0360b9fa116f10c3e40818fdd956dced46dec10c6630

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