PBV
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen
- 1.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
- a)
- die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
- die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
- c)
- den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder - 2.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR152800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82e336d45cf64245df71bd0e829bb27578e4a5b8d6e642546a93b0f71659fc02
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 334 HGBBußgeldvorschriften
„Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapita …“