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PBefGÄndG 6

Art 3

Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015470989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fb8de35c8df8089afdbb756dfede1502180c54aaf1e73154d4d25224fa856be

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