PBefG
§ 47Verkehr mit Taxen
- 1.
- das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
- 2.
- die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
- 3.
- den Fahr- und Funkbetrieb,
- 4.
- die Behindertenbeförderung und
- 5.
- die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002410961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7e9f6f5772b8999b2b78db0d9ddfa0ffaa331298fc9857770efa5b5c5bc057d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PBefGKostV(zu § 1) Gebührenverzeichnis
„… 5. Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1 465 6. Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr …“