PBefG
§ 43Sonderformen des Linienverkehrs
- 1.
- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- 2.
- Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- 3.
- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- 4.
- Theaterbesuchern
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002410961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7e9f6f5772b8999b2b78db0d9ddfa0ffaa331298fc9857770efa5b5c5bc057d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 36 BOKraftAusnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
„Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).“
- § 47 BOKraftInkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
„… e f am 1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden si …“