(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1.
Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstiger Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2.
das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektronische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von dem von ihm Beauftragten nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde.
(5) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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