Zum Gesetzesinhalt

PBefAusglV

§ 9Änderung der Voraussetzungen

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014600977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a1c1427cb4266a5d90cfee3f46fb6c9aeaaad8756fdc1b23eae362c0511e799

XML-Quelle beim Herausgeber