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PAuswV

§ 6aFertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1270efee0f8305d3a21378d0fbbfe99ab6630aeaefca769307f132054fb7ca6c

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