Zum Gesetzesinhalt

PAuswV

§ 26Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.
(2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.
(3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1270efee0f8305d3a21378d0fbbfe99ab6630aeaefca769307f132054fb7ca6c

XML-Quelle beim Herausgeber