(1) Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.
(2) Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.
(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 16. Lebensjahr nicht vollenden wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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