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PAuswV

Anlage 4Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1476;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option
 1Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software)Verpflichtung für den Ausweishersteller
 2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 4(weggefallen)
 5Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden
 6Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den AusweisherstellerVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 7Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 8Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den PersonalausweisbehördenVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 9Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des PersonalausweisgesetzesOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte.
10eID-ClientOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber
11Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server)Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer
12Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter
13Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1270efee0f8305d3a21378d0fbbfe99ab6630aeaefca769307f132054fb7ca6c

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