PAuswG
§ 4Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- 1.
- den Ausweishersteller,
- 2.
- den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
- 3.
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
- 4.
- den Sperrlistenbetreiber
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134610009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7fb7e5e6d2c79dc8cbbebd7e859ccfffe11af56309c68aba00dd22363be855c