PAuswG
§ 33Bußgeldbehörden
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- 1.
- in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich,
- 2.
- in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland,
- 3.
- in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134610009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7fb7e5e6d2c79dc8cbbebd7e859ccfffe11af56309c68aba00dd22363be855c