(1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers
1.
die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,
2.
die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und
3.
die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
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