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PatV

§ 2DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen

Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 878

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e682208b5017e1f1e7f78287b60ad2ec825c9edf70ea6faf0e7a248a0983d74

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