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PatKostZV

§ 1Zahlungswege

Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
1.
durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
2.
durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
3.
durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck;
4.
durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist.
(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 3 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79b466c06f1add26f82818c51e5152585b163b9d32b988f16c319c9d9ca5ae24

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