PatKostG
§ 4Kostenschuldner
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
- 1.
- wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
- wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3.
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR365610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b94506b5c3a70c8eb05b76273ebd2745c2a1f8ff4e7c91f3243e33e32464d660