Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefaßt worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekanntgemacht, daß die nachfolgend genannten Stellen zu Patentinformationszentren im Sinne des § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt sind:
1.
Hochschule Bremen
- Patent- und Normen-Zentrum -, Bremen
2.
Universitätsbibliothek Dortmund
- Informationszentrum Technik und Patente -, Dortmund
- Patentinformationszentrum und Online-Dienste (PATON) -, Ilmenau
7.
Landesgewerbeanstalt Bayern
- Patentinformationszentrum -, Nürnberg
8.
Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V.
- Patentinformationszentrum -, Saarbrücken
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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