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PatG§41Abs2Bek 96

Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079100996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 812d3d752cf876c734cbdf725c6cbbaa65aac8919101202a4615a5668497a5cb

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