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PatG

§ 54

Patentgesetz

Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201170936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0

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