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PatG

§ 44

Patentgesetz

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.
(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201170936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

    „… ren Anspruch um jeweils 30 311 200 Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . . 300 Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) 311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . . 150 311 400 – wenn ein Antrag …“