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PatG

§ 17

Patentgesetz

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201170936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

    „… . . . . . . . . . 200 2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG 312 030 für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . . 70 312 031 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . …“