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PatG

§ 123a

Patentgesetz

(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201170936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

    „… lag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 3. Sonstige Anträge 313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . . 100 Erfindervergütung 313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . . 60 31 …“