PatG
§ 123a
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201170936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… lag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 3. Sonstige Anträge 313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . . 100 Erfindervergütung 313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . . 60 31 …“