Zum Gesetzesinhalt

PatG

§ 114

Patentgesetz

(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201170936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 525 ZPOAllgemeine Verfahrensgrundsätze

    „… rfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.“