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PAO

§ 96Berufsgerichtliche Maßnahmen

Patentanwaltsordnung

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005570966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 21 EuPAGAufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung

    „… ordnung erlassene Rechtsverordnung. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patenta …“