PAO
§ 94aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
- 1.
- der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,
- 2.
- der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17a GVG
„… gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, 2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesmi …“