(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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