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PAO

§ 59Voraussetzungen der Wählbarkeit

Patentanwaltsordnung

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005570966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c

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