PAO
§ 53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
- 1.
- Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
- 2.
- Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
- 3.
- Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
- a)
- nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder
- b)
- Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
- 4.
- Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
- a)
- die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
- b)
- gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
- c)
- die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 50 GwGZuständige Aufsichtsbehörde
„… desrechtsanwaltsordnung), 4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung), 5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar sei …“