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PAO

§ 52oPatentanwaltsgesellschaft

Patentanwaltsordnung

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005570966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c

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