PAO
§ 52aSatzungskompetenz
- 1.
- die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:
- a)
- Gewissenhaftigkeit,
- b)
- Wahrung der Unabhängigkeit,
- c)
- Verschwiegenheit,
- d)
- Sachlichkeit,
- e)
- Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
- f)
- sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,
- g)
- Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;
- 2.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;
- 3.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
- 4.
- die besonderen Berufspflichten
- a)
- im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
- b)
- gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
- c)
- bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
- d)
- bei der Führung der Handakten;
- 5.
- die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:
- a)
- Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
- b)
- Pflichten bei Zustellungen,
- c)
- Tragen der Berufstracht;
- 6.
- die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;
- 7.
- die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;
- 8.
- die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 16 EuPAGRechte und Pflichten
„… atz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52a der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwalt …“