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PAO

§ 43Pflicht zu Übernahme der Vertretung

Patentanwaltsordnung

(1) Der Patentanwalt muss
1.
in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist;
3.
in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist.
(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005570966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c

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