PAO
§ 11Patentassessor
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 PatAnwAPrVZulassungsantrag
„… tschaft besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und 8. im Fall der Aus …“