PassV
§ 26Rückgabe
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
- 1.
- der Pass ungültig ist,
- 2.
- die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
- 3.
- der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
- 4.
- das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR238610007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02d9bc7f546bdcf09ed2e0983eeee0ece4757267796d636c8a9af2fcfcc50bf0