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PassV

§ 1Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
1.
die Passbehörden,
2.
den Passhersteller,
3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02d9bc7f546bdcf09ed2e0983eeee0ece4757267796d636c8a9af2fcfcc50bf0

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