PassV
§ 1Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
- 1.
- die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
- 3.
- die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
- 4.
- die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
- 5.
- die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
- 6.
- die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
- 1.
- die Passbehörden,
- 2.
- den Passhersteller,
- 3.
- die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
- 4.
- für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR238610007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02d9bc7f546bdcf09ed2e0983eeee0ece4757267796d636c8a9af2fcfcc50bf0