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PassV

Anlage 3

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger ReisepassDecke
Abbildung aus der Gesetzesquelle


Vorläufiger ReisepassVorsatz und Buchseite 1
Abbildung aus der Gesetzesquelle


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 2 und 3
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 4 und 5
Abbildung aus der Gesetzesquelle


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 6 und 7
Abbildung aus der Gesetzesquelle


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 8 und 9
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger ReisepassBuchseite 16 und Vorsatz
Abbildung aus der Gesetzesquelle


Vorläufiger ReisepassAufkleber Personaldaten
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02d9bc7f546bdcf09ed2e0983eeee0ece4757267796d636c8a9af2fcfcc50bf0

XML-Quelle beim Herausgeber