ParkettlMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Parkettleger-Handwerk zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 91 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-35 v. 28.8.1974 I 2154 (ParkettlMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abf32df8403c66841f44e8f4d2f6db7eceb67017427f4fdb6c929a4f37d70cf7