ParkettlAusbV 2002
§ 8Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
- 1.
- Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines Stabparkettbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, der Oberflächenbehandlung und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht.
- 2.
- Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Verlegen eines elastischen Bodenbelages mit Fugenausbildung einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen,
- b)
- Verlegen eines textilen Bodenbelages mit Naht einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder
- c)
- Verlegen eines Schwingbodens mit Mehrschichtparkett einschließlich des Anbringens von Abschlüssen.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und dem Herstellen von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Verlegung und Instandsetzung von Parkett, anderen Holzfußböden oder Bodenbelägen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und Bauarten und Baustile zuordnen kann.
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Untergründe | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge | 180 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Untergründe | 35 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge | 45 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR185200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 470728a0c62fe68d18125b094d16e859f9da94c994087ffa979eebb1d5994fd2