PAngV
§ 8Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
- 1.
- bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
- 2.
- bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Sonst: Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR492110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 666e263f08325de809e11211e1f942ae2b34a9e866a5a94e82cc50a830e9f229
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 651d BGBInformationspflichten; Vertragsinhalt
„… er Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.“