(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese während des Angebotes durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.
(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbietet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind. Satz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für den Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.
(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preisverzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Sonst: Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
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