Zum Gesetzesinhalt

PackungsV

§ 4

Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung

Für die Versorgung von Arztpraxen oder ärztlich geleiteten Einrichtungen mit Arzneimitteln können Krankenkassen und ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder mit Vertragsärzten durch Vereinbarungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zulässig sind, vorsehen, dass für die Verordnungen im Rahmen dieser Vereinbarungen die Packungsgrößenkennzeichen nach § 5 nicht angewendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 6.7.2022 I 1102

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd245a27e8af18a2bcbcf167648d06253f5029750adb3312ab29d11ec0dd21c2

XML-Quelle beim Herausgeber