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PachtkredG

§ 14

Pachtkreditgesetz

(1) Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es bestellt ist.
(2) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Pächter, daß er das Pfandrecht aufgebe.
(3) Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, daß das Pfandrecht erloschen ist. Die Kosten der Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990926

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dc5b39c8d9e1a55e29978aa5e74b52372579cc4bc0f1e1684669c0fe9aa905

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