PassG
§ 7Passversagung
- 1.
- die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
- 2.
- sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
- 3.
- einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
- 4.
- sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
- 5.
- sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
- 6.
- sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
- 7.
- als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
- 8.
- als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
- 9.
- als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
- 10.
- eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird;
- 11.
- eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird;
- 12.
- im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR105370986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dd63ea3bc4d3dc3318a2623c8e87b5ae579a5b9078aac5e63df3ecec818b837
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 226a StGBVerstümmelung weiblicher Genitalien
„… ssen will; 10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird; 11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird; 12. im Ausland eine in …“
- § 89a StGBVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
„… n Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird; 11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die …“